Satzung des Vereins K*WERK e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: K*WERK e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist in Düsseldorf.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit
dem Tag der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit
dem Ablauf des Kalenderjahres der Eintragung.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, als interdisziplinäre Plattform für kollektives
Empowerment die Kunst- und Kulturszene zu vernetzen. K*WERK e.V. supportet Frauen, Lesben, intergeschlechtliche, nonbinäre, transgender und agender
Menschen (FLINTA*), um ihre Sichtbarkeit in der Branche zu stärken und lokale, bundesweite, internationale und intersektionale Impulse zu setzen.
Der Satzungszweck wird insbesondere aber nicht allein verwirklicht durch die Gründung einer interdisziplinären digitalen Plattform für Ideen- und Wissensaustausch, die Planung und Durchführung von Workshops, Netzwerktreffen,
Festi-vals und Kongressen, sowohl in digitaler als auch in physischer Form,
mit dem Ziel, ein breites Publikum zu erreichen und anzusprechen, faire Bedingungen für FLINTA* in der Kunst- und Kulturbranche zu erzielen und nachhaltige Strukturen, wie z.B. Freiräume und Safer Spaces zu schaffen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Bei Ausscheiden oder
Auflösung des Vereins erhalten sie nur etwaige Einlagen zurück, dagegen
keine Beiträge.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine
juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmegesuchs, über das die Mitgliederversammlung nach freiem
Ermessen entscheiden kann.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Auflösung oder Erlöschung der juristischen Person oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den
Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Spenden
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Zur Durchführung des Vereinszweckes ist der Verein berechtigt, Spenden
entgegen zu nehmen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen: Vorsitz, stellvertretendem Vorsitz und Schatzmeister:in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten,
soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung fallen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom
Vorsitz, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitz, schriftlich
oder fernmündlich ein- berufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet
ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus und haben
lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, und zwar aus eigenem Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitz, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitz oder bei dessen Verhinderung durch
ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
• die Wahl des Vorstandes,
• die Wahl von zwei Mitgliedern zur Prüfung der Jahresrechnung,
• die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Festsetzung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
• die Aufnahme neuer Mitglieder,
• den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
• die Satzungsänderungen,
• die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier
Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Abwahl des Vorstandes und Vereinsauflösung bedürfen stets einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Sitzung der Organe des Vereins und ihrer Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitz und von einem geschäftsführenden
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Vorsitz und stellvertretender Vorsitz gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Mitglieder des Vereins.
Düsseldorf, den 14.06.2022